Detektivkosten und Rückerstattung
Bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen können Sie die anfallenden Detektivkosten vom Überführten zurückfordern. Wir haben für Sie einige einschlägige Gerichtsentscheide aus Österreich und Deutschland zusammengestellt.
Urteil 1:
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90
Urteil 2:
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
Urteil 3:
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern können.
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91
Urteil 4:
Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/9
Urteil 5:
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe darf eine Haftpflichtversicherung möglicherweise nach erfolgreicher Durchführung eines Zivilprozesses wegen Missachtung einer Verkehrssicherungspflicht zum Schneeräumen vom Klagegegner den Ersatz von Detektivkosten verlangen. Dies setzt voraus, dass der Detektiv von der Haftpflichtversicherung eingesetzt wurde, um gegen die gegnerische Partei zu ermitteln. Sofern der Detektiv gegen den eigenen Versicherten eingesetzt wird, braucht der Prozessgegner nicht für die Detektivkosten aufzukommen.
Oberlandesgericht Karlsruhe (v. 16.11.1995); Az.: 3 W 96/95
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer (hier Vorspiegeln einer Erkrankung) einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.
Urteil des BAG vom 17.09.1998
8 AZR 5/97
Betriebs-Berater 1998, 2475
Der Betrieb 1998, 2473
RdW 1999, 154
Zurückerstattung
Der oberste Gerichtshof in Wien geht sogar noch einen Schritt weiter:
Geliebte muss für Detektiv der Ehefrau bezahlen Oberster Gerichtshof hat entschieden: "Schuldhafter Eingriff in das geschützte Rechtsgut Ehe" Wien - Eine Wienerin, die mit einem Familienvater ein Verhältnis unterhalten und sich nach Bekannt werden des Ehebruchs weiter mit dem Mann getroffen hatte, muss dessen Frau 4200 Euro Schadenersatz bezahlen. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Die gehörnte Ehefrau hatte die Fortsetzung des Verhältnisses befürchtet, ein Detektivbüro eingeschaltet, eine Videoüberwachung durchführen lassen und die Kosten bei der Nebenbuhlerin eingeklagt, nachdem ihr Mann die Scheidung eingereicht hatte. Kontakt wieder aufgenommen. Die drei Beteiligten hatten sich zunächst bei einer Aussprache auf das Ende der außerehelichen Beziehung geeinigt und festgelegt, dass nur "unvermeidbare" Treffen zwischen dem Ehemann und seiner (Ex)-Geliebten gestattet seien. Als jedoch die Ehefrau ihre Wohnung ihren Söhnen schenkte, nahm der Mann wieder Kontakt zu der anderen Frau auf.
Die Ehefrau engagierte einen Detektiv, der das Haus ihrer Rivalin per Videoüberwachung kontrollierte und beobachtete, wie der Mann mehrfach untertags für ein paar Stunden bei der Nebenbuhlerin vorbeischaute. Obwohl diese betonte, sie sei dem Mann körperlich nicht mehr nahe gekommen, verurteilte sie der OGH dazu, die Hälfte der Detektivkosten zu übernehmen. "Die mit dem Dreiergespräch entstandene besondere Vertrauenslage führte zu einer Verpflichtung der Beklagten, für eine Aufklärung der Klägerin über die neu entstandene, wenngleich nur freundschaftliche Beziehung zu sorgen. Ihr diesbezügliches Unterlassen ist als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das geschützte Rechtsgut Ehe zu werten," so die Begründung.
(APA, DER STANDARD Print Ausgabe, 24.4.2007)
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